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Auskunftssperre/ Bedingter Sperrvermerk
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, auf Ihren Meldedatensatz eine Auskunftssperre oder einen Bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen.
Für eine Auskunftssperre müssen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
- 51 Bundesmeldegesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__51.html
- 52 Bundesmeldegesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__52.html
Auskunftssperre
Macht der Betroffene das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft, wonach ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen könnte, ist eine Auskunftssperre auf Antrag oder von Amts wegen im Melderegister einzutragen.
Der Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre ist formlos zu stellen, ausführlich zu begründen und die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Bedingter Sperrvermerk
Für Personen, die in bestimmten Wohnungen gemeldet sind, sind sogenannte „bedingte Sperrvermerke“ einzutragen, die der Wahrung schutzwürdiger Interessen dieser Personen dienen.
Zu dem vom Gesetzgeber bestimmen Wohnungsarten zählen u.a.:
- Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
- Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
- Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.
Die Meldebehörde kann den bedingten Sperrvermerk nur einrichten, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der o. g. Einrichtungen angemeldet hat.
Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann (ausgenommen Behördenauskünfte). Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weisen wir Sie darauf hin, dass Ausforschungsmöglichkeiten Dritter auch an anderen Stellen bestehen und Sie weitere eigene Schutzmaßnahmen ergreifen können!
Ihre persönlichen Daten sind nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. Diese könnten zum Beispiel das Finanzamt, das Jugendamt oder das Gericht sein. Fragen Sie dort ebenfalls nach, ob gegebenenfalls weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen. Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.
Ein schriftlicher Antrag mit ausführlicher Begründung und objektiven Nachweisen kann im Bürgerbüro erfolgen. Nutzen Sie Sie hierfür gern das bereitgestellte PDF-Formular.
Dieser wird zeitnah geprüft und bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid.
gebührenfrei
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Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Bürgerdienste Bürgerbüro
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- Hegermühlenstraße 58
- 15344 Strausberg
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- Telefon:
03341 381-210 - Fax:
03341 381-436 - E-Mail:
buergerbuero@stadt-strausberg.de
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