BIS: Suche und Detail

Beglaubigungen

Beschreibung

Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.

  • Beglaubigung von Dokumenten - § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__33.html

  • Beglaubigung von Unterschriften - § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__34.html

  • Brandenburgische Beglaubigungsbestimmungsverordnung (BbgBeglBestV)

https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212575

  • Satzung der Stadt Strausberg über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebührensatzung

  • Nachweis der Identität der/des Antragstellerin/s, z. B. Personalausweis oder Pass
  • Originale der zu beglaubigenden Dokumente bzw. das Dokument, auf dem die Unterschrift beglaubigt werden soll
  • Kopien der Originale, auf denen die Beglaubigung erfolgen soll (Bei einer Vielzahl von Beglaubigungen, bzw. bei sehr umfänglichen Dokumenten behalten uns vor, die Kopien zu den unter dem Punkt Kosten genannten Gebühren selbst zu fertigen)

Beglaubigungen von Unterschriften

Die Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift auf einem Dokument Ihre eigene Unterschrift ist. Wir beglaubigen Ihre Unterschrift auf:

  • Dokumenten, die Sie bei einer deutschen Behörde vorlegen müssen,
  • Dokumenten, die Sie wegen eines Gesetzes oder einer anderen Vorschrift bei einer anderen Stelle vorlegen müssen.

Wir können nur amtliche Beglaubigungen ausstellen, keine öffentlichen Beglaubigungen. Wenn Sie eine öffentliche Beglaubigung benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Notar.

Ihre Unterschrift können nur Sie persönlich bei uns beglaubigen lassen!

Eine Unterschrift kann nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Sachbearbeiters vollzogen wird.

 

Beglaubigungen von Kopien / Abschriften

Zur Beglaubigung müssen die Originale der Schriftstücke vorliegen. Wenn das Originaldokument von einer Behörde ausgestellt wurde oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, können wir die amtliche Beglaubigung vornehmen.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der zu beglaubigenden Schriftstücke. Bei einer Vielzahl von Beglaubigungen, bzw. bei sehr umfänglichen Dokumenten vereinbaren wir gern auch Termine zur Abholung und behalten uns vor, die Kopien zu den unter dem Punkt Kosten genannten Gebühren selbst zu fertigen.

Beglaubigt werden Kopien z.B. von:

  • Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
  • Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (wenn zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt)
  • SV-Büchern
  • Personalausweisen, Reisepässen

Standesamtliche Urkunden dürfen vom Bürgerbüro nicht beglaubigt werden. Die Urkunden sind bei dem Standesamt, welches die Urkunde ausgestellt hat, als Zweitschrift anzufordern.

 

Nicht beglaubigt werden Abschriften von Schriftstücken, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist, wie zum Beispiel:

  • Auszüge aus Handels- oder Vereinsregistern (zuständig ist das Amtsgericht / Vereinsregister)
  • Grundstücksangelegenheiten (zuständig ist das Grundbuchamt)
  • Personenstandsangelegenheiten, z.B. Geburts- und Eheurkunden (zuständig ist das Standesamt)
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
  • Führerscheine, Fahrzeugpapiere, Jagdscheine, Fischereischeine, Handwerkskarten (zuständig ist die jeweils ausstellende Behörde)
  • Betreuerausweise (zuständig ist das Amtsgericht)

 

Weiterhin werden nicht beglaubigt:

  • zivilrechtliche Verträge/ private Unterlagen/ Vorsorgevollmachten/ Patientenverfügungen/ Abtretungserklärungen für Banken, etc. (zuständig sind Notare)
  • Erbschaftsangelegenheiten (zuständig sind Notare)
  • Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind (zuständig sind Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen des jeweiligen Bundeslandes)
  • Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( zuständig sind Konsulate/ Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
  • Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist

 

  • 4,60 € pro Beglaubigung
  • 2,60 € pro Unterschriftsbeglaubigungen
  • 0,95 € pro Kopie DIN A4 (s/w)
  • 0,96 € pro Kopie DIN A3 (s/w)

Die Gebühren können bar oder mit Kredit-/EC-Karte bezahlt werden.

Zuständige Einrichtungen