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Baumfällgenehmigung

Beschreibung

Für den Innenbereich (innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) und im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Strausberg.

Geschützt sind danach Bäume mit einem Stammumfang von 50 cm und mehr, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Bei mehrstämmigen Bäumen ist die Summe der Einzelstämme maßgebend, wobei ein Stamm einen Mindestumfang von 30 cm haben muss.

Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von 50 und mehr Zentimetern, sowie Großsträucher der Gattung Eibe, Weiß- und Rotdorn, Kornelkirsche, Eberesche, Feldulme, Haselnuss und Holunder bei einen Stammumfang ab 30 Zentimetern.  Nicht geschützt sind Thuja, Cupressus und Chamaecyparis unter einen Stammumfang von 50 Zentimetern.

Nicht geschützt sind Obstbäume (außer Walnuss, Esskastanie und Wildobstbäume) sowie abgestorbene Bäume (außer Naturdenkmäler).

Sollen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geschützte Bäume entfernt oder wesentlich verändert werden, so hat der Bauherr rechtzeitig einen entsprechenden Antrag an den Fachbereich Tiefbau/Grünflächen der Stadtverwaltung Strausberg zu stellen.

Dem Antrag ist ein amtlicher Lageplan mit dem künftigen Gebäude beizufügen. Zweckmäßigerweise sollte dieser Antrag zeitgleich mit dem Bauantrag eingereicht werden.

Für Grundstücke im Außenbereich (außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) gilt das Bundesnaturschutzgesetz.

Danach bedürfen Eingriffe an Bäumen auf Grundstücken im Außenbereich unter bestimmten Voraussetzungen der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.

(Landkreis Märkisch-Oderland, Untere Naturschutzbehörde, Puschkinplatz 12, 15306 Seelow, Tel. 03346/ 850210)

Für Baumfällungen außerhalb des Waldes in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. ist in jedem Fall eine Ausnahmegenehmigung nach § 39 i. V. m. § 67 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.

Diese ist ggf. zusätzlich zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Für Bäume, die nicht dem Schutz der Baumschutzsatzung unterliegen, ist die Untere Naturschutzbehörde zuständig. Der Antrag sollte möglichst frühzeitig vor dem geplanten Eingriff gestellt werden, da die Genehmigung in der Regel sehr kurz befristet ist (ca. 10 Tage).

Handelt es sich bei dem Baugrundstück um Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes, ist bei der unteren Forstbehörde ein Antrag auf Waldumwandlung zu stellen. Ansprechpartner ist in diesem Fall die Oberförsterei Strausberg, Garzauer Straße 8, 15344 Strausberg Tel. 033433 / 302250.

Hinweis: Auch wenn im Grundbuch eine andere Nutzungsart als "Wald" eingetragen ist, kann die Definition "Wald im Sinne des Waldgesetzes" zutreffen. Maßgebend sind die Art und der Umfang des tatsächlich vorhandenen (zusammenhängenden) Baumbestandes. Im Zweifelsfall ist eine Rücksprache oder ein gemeinsamer Ortstermin mit der Forstbehörde und der Fachgruppe Tiefbau/ Grünflächen angeraten.

Weitere Hinweise zur Ersatzpflanzung und zu häufig gestellten Fragen finden Sie im Downloadbereich.

Fällgenehmigungen sind in der Regel mit einer Verwaltungsgebühr und einer Auflage verbunden. Es müssen Ersatzpflanzungen vorgenommen werden. Die Zahlung einer Ausgleichsabgabe ist nur möglich, wenn aus Platzgründen auf dem Grundstück keine Pflanzung möglich ist. Der Umfang der Auflagen kann je nach Art, Größe, Zustand und Standort der zu fällenden Bäume sehr unterschiedlich sein.

Rückmeldung über erfolgte Ersatzpflanzungen

Nach Erfüllung der Auflagen innerhalb der im Bescheid genannten Frist bitten wir Sie, unaufgefordert eine Rückmeldung über die durchgeführte Ersatzpflanzung an die Fachgruppe Tiefbau/ Grünflächen zu senden. Ein entsprechendes Formular finden Sie im Downloadbereich.

Die Gebühren betragen gemäß der gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Strausberg für Baumfällgenehmigungen zwischen 100,00 € und 150,00 €.

Nach Entscheidung über den Antrag erhalten Sie einen Gebührenbescheid.