Melderegisterauskunft
Beschreibung
Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Voraussetzung ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Außerdem bedarf es der Erklärung, dass die Melderegisterauskunft nicht für Werbung und/oder Adresshandel verwendet wird. Sollten die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese konkret anzugeben.
Die einfache Melderegisterauskunft enthält folgende Angaben:
- Familiennamen
- Vornamen
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie:
- Tag und Ort der Geburt
- frühere Vor- und Familiennamen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend
- Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners
- Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Tag des Ein- und Auszugs
- gesetzlicher Vertreter
- Sterbetag und -ort
Bundesmeldegesetz §§ 44 - 50
- mündlicher (persönlich) oder formloser schriftlicher Antrag (Nutzen Sie hierfür gern das bereitsgestellte Formular.) mit mindestens drei Angaben der gesuchten Person (zur eindeutigen Identifikation)
- bei erweiterter Melderegisterauskunft zusätzlich der Nachweis eines berechtigten Interesses
ca. 2 Wochen
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage das unter dem Bereich Downloads bereitgestellte Formular (bitte vollständig ausfüllen).
Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt).
Sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.
- einfache Melderegisterauskunft: 12,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft: 14,50 €
Die Gebühren können bar oder mit Kredit-/ EC-Karte bezahlt werden.
- Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn:
- das Auskunftsergebnis bereits bekannt war.
- die Suche nicht zum gewünschten Erfolg führte und/oder
- die Auskunft nicht zulässig ist (wenn einer Auskunftserteilung schutzwürdige Belange entgegenstehen, z.B. wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist).
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Bürgerdienste Bürgerbüro
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- Hegermühlenstraße 58
- 15344 Strausberg
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- Telefon:
03341 381-210 - Fax:
03341 381-436 - E-Mail:
buergerbuero@stadt-strausberg.de
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