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Strausberg-Pass

Beschreibung

Seit April 2000 wird in Strausberg ein „Sozial-Pass“ ausgegeben. Die Ausstellung des Passes erfolgt im Bürgerbüro.

Antragsberichtigt sind Strausberger Bürgerinnen und Bürger, die:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten.
  • Empfänger einer Grundsicherung sind.
  • eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr auf Grund ihres geringen Einkommens besitzen

Der Strausberg-Pass wird für anspruchsberechtigte Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr ausgegeben und ist nicht übertragbar. Bei Missbrauch wird der Pass eingezogen.

Der Pass ist befristet und verfällt mit dem auf dem Pass angegebenen Datum. Bitte beantragen Sie rechtzeitig eine Verlängerung.

 

  • Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • der antragsberechtigende Bescheid im Original

Was bietet der „Strausberg-Pass“?

  • Ermäßigung bei Eintrittskarten im Hallen- und Freibad in Strausberg
  • Mitgliedschaft in Sportvereinen in der Stadt Strausberg und Teilnahme an Sportveranstaltungen zu ermäßigten Preisen:
    • „FC Strausberg“ (freier Eintritt zu allen Fußballveranstaltungen und bei aktiver Mitgliedschaft eine ermäßigte Aufnahmegebühr sowie ermäßigte Monatsbeiträge.)
    • „KSC Strausberg (Ermäßigungen in allen Sportabteilungen)
    • „ACP Strausberg“ (Ermäßigungen im Bereich Aerobic für Frauen)
    • „SV Gartenstadt 71 e.V.“ (Ermäßigungen)
  • freier Eintritt in das Heimatmuseum der Stadt Strausberg
  • gebührenfreie Erstausstellung eines Benutzerausweises der Heinrich-Mann-Bibliothek
  • Ermäßigung bei Eintrittskarten einzelner Veranstaltungen der bundtStift gGmbH
  • Berechtigung zur Nutzung der Strausberger Tafel

Der Strausberg-Pass darf nur von der bzw. den Personen benutzt werden, für die dieser ausgestellt wurde. Zum Nachweis der Identität ist grundsätzlich ein gültiges Personaldokument (Pass, Personalausweis usw.) vorzulegen. Bei missbräuchlicher Benutzung sind die Einrichtungen und Institutionen, die Vergünstigungen gewähren, berechtigt, den Strausberg-Pass einzuziehen und an das Bürgerbüro zurückzugeben.

Zuständige Einrichtungen