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Hundehaltung ordnungsrechtlich anmelden

Beschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, die Hundehaltung in der Stadt Strausberg unverzüglich anzuzeigen, sobald der Hund älter als acht Wochen ist. Die Anzeige hat unter Angabe der folgenden Daten zu erfolgen: Rasse, Wurfdatum, Farbe, Mikrochipnummer sowie vollständige Halterdaten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, aktuelle Anschrift) und ggf. Angaben zur Gefährlichkeit des Hundes. Hierfür steht ein Formular online zur Verfügung. Im Bereich Downloads finden Sie das Formular zur Anmeldung Ihrer Hundehaltung.

Für das Halten eines gefährlichen Hundes ist zusätzlich eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde erforderlich.

 

Führen von Hunden außerhalb des eigenen Grundstücks

Außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums (Wohnung, Haus oder Garten) gilt:

Der Hundeführer muss jederzeit in der Lage sein, den Hund sicher zu kontrollieren und darf keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen entstehen lassen. Der Hund ist ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

Es dürfen maximal drei Hunde gleichzeitig geführt werden. Personen unter 18 Jahren dürfen nur einen Hund führen. Gefährliche Hunde dürfen nicht zusammen mit anderen Hunden geführt werden und dürfen sich niemals unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum aufhalten.

 

Kennzeichnungspflicht: Was muss der Hund tragen?

Jeder Hund muss ein Halsband mit Steuermarke tragen.

  • Hunde mit einem Negativzeugnis (nicht gefährlich) nach § 8 Abs. 3 HundehV: Halsband mit grüner Plakette (40 mm, Landeswappen, erhabene Prägung)
  • Gefährliche Hunde: Halsband mit roter Plakette (ebenfalls 40 mm, mit Landeswappen), ggf. zusätzlich die Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 HundehV

 

Leinenpflicht und Maulkorbzwang

Eine Leinenpflicht besteht:

  • bei Veranstaltungen, Versammlungen, Umzügen, Volksfesten
  • auf Sport- oder Campingplätzen
  • in öffentlich zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln
  • in gemeinschaftlich genutzten Bereichen von Mehrfamilienhäusern (Treppenhäuser, Zuwege etc.)

Die Leine muss reißfest und höchstens 2 Meter lang sein.

Besonderheit bei gefährlichen Hunden: Diese sind stets an der kurzen Leine zu führen und müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen, auch in öffentlichen Verkehrsmitteln und Verwaltungsgebäuden.

 

Mitnahmeverbot für Hunde

Hunde dürfen nicht mitgenommen werden auf:

  • Kinderspielplätze
  • Liegewiesen (wenn entsprechend gekennzeichnet)
  • Badeanstalten und öffentliche Badestellen (mit entsprechender Beschilderung)

Immissionsschutz und Sauberkeitspflicht

Laut § 3 Abs. 2 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LImschG) müssen Tiere so gehalten werden, dass niemand durch Lärm oder andere Immissionen (z. B. Hundegebell) mehr als geringfügig belästigt wird.

Der Hundeführer ist zudem dafür verantwortlich, dass keine Verunreinigungen durch den Hund auf öffentlichen Straßen und Anlagen zurückbleiben. Entstandene Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen, und geeignete Reinigungsmaterialien (z. B. Kotbeutel) sind stets mitzuführen. Diese sind im Zoofachhandel erhältlich oder können kostenlos bei der Stadtverwaltung (Außendienst oder Rezeption) abgeholt werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen