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Feuer/ Lagerfeuer/ Brauchtumsfeuer abrennen (bspw. Osterfeuer)
Beschreibung
Grundsätzlich ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Darunter fallen auch Lagerfeuer und Brauchtumsfeuer.
Daher müssen Sie für ein Brauchtumsfeuer (z.B. Osterfeuer) oder ein Lagerfeuer vor dem Entfachen eine Ausnahme einholen. Die Rückmeldung der Behörde sollte abgewartet werden.
Für ein Lagerfeuer oder ein Brauchtumsfeuer darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz wie Holzscheite, kurze Äste und Reisig, verwendet werden. Frisch geschlagenes Holz ist nicht geeignet. Auch Holzabfälle aus gestrichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Spanplatten u. ä. dürfen Sie nicht verbrennen.
Pflanzliche Abfälle aus Ihrem Haushalt oder Garten (bspw. Rasenschnitt und Laub, frischer Baum- und Strauchschnitt), dürfen ebenfalls nicht verbrannt werden. Denn das Verbrennen ist zugleich eine Abfallbeseitigung, welche nur in entsprechenden und zugelassenen Entsorgungsanlagen erfolgen darf. Gartenabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, wenn sie nicht im eigenen Garten kompostiert werden können.
Im Umfeld besonders brandgefährdeter Gebäude (bspw. reetgedeckter Häuser), in Wäldern oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand können besondere Regelungen gelten.
Zudem sollte beachtet werden, dass zwischen dem Aufschichten des Brennmaterials und dem Entzünden kein längerer Zeitraum verstreichen soll, denn solche Haufwerke werden oftmals als Unterschlupf für Tiere genutzt (bspw. Kröten, Igel). Wenn dies nicht gewährleistet werden kann, sollte durch andere Maßnahmen (Bewachung, Umschichtung vor dem Entzünden, genaue Kontrolle des Haufwerkes unmittelbar vor dem Entzünden) der Schutz von Lebewesen vor dem Verbrennen gewährleistet werden.
Sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot erfüllt sind, kann die zuständige Ordnungsbehörde auf Ihren Antrag hin eine Ausnahme von dem Verbot zulassen. Ein Anspruch auf eine Ausnahme von dem Verbrennungsverbot besteht jedoch nicht.
Bundesrecht sowie örtliches Satzungsrecht:
§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
§ 4 Abs. 1 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV)
§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
§ 1 i.V.m. Nr. 2.4.2 Anlage 2
§ 23 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
§ 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gebührenordnung MUGV
Für die Anzeige eines Brauchtumsfeuers/Lagerfeuers ist in der Regel nur ein formloser Antrag notwendig. Diesen können Sie als PDF-Dokument downloaden. Eine Lageskizze ist dem Antrag beizufügen.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich Bürgerdienste Fachgruppe Ordnung und Gewerbe
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- Hegermühlenstraße 58
- 15344 Strausberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 03341 381-242
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E-Mail: ordnung@stadt-strausberg.de