BIS: Suche und Detail

Namensänderung

Beschreibung

Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) richtet sich nach dem bürgerlichen Recht. Danach ist eine Namensänderung nicht beliebig, sondern nur in bestimmten Fällen möglich.

Bei familienrechtlichen Vorgängen wie Geburt, Eheschließung, Eheauflösung usw. ergeben sich diverse Möglichkeiten für familien- bzw. personenstandsrechtlichen Namensänderungen.

Das Standesamt Strausberg ist zuständig für Namensänderungen der Bürgerinnen und Bürger, die in Strausberg mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Folgende Arten von (familien- bzw. personenstandsrechtlichen) Namensänderungen bzw. Angleichung von Namen können beim Standesamt Strausberg beantragt werden:

  • Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung/ Lebenspartnerschaft
  • Namensänderungen für Kinder
  • Änderung der Reihenfolge von Vornamen
  • Angleichung des Namens von Vertriebenen und Spätaussiedlern
  • Angleichung eines nach ausländischem Recht erworbenen Namens

 

Namenserteilung - § 1617a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617a.html

Einbenennung - § 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1618.html

Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe - § 1355 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html

Angleichungserklärung - Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg

Angleichung von Namen - § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__94.html

Grundsätzlich werden für die Namensänderung folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Geburtsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus für den konkreten Sachverhalt benötigt werden, erfragen Sie bitte beim Standesamt.

Namensänderungen im Zusammenhang mit einer Eheschließung/ Lebenspartnerschaft

Im Rahmen einer Eheschließung haben die Eheleute insbesondere drei Möglichkeiten: sie können sich für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, jeweils ihren Geburts- bzw. Familiennamen behalten oder ein Partner wählt einen Doppelnamen aus.

Weiterhin ist auch eine nachträgliche Erklärung eines Ehe- bzw. Familiennamens jederzeit möglich.

Wird die Ehe/Lebenspartnerschaft aufgelöst, kann der frühere Name wieder angenommen werden.

Namenserteilung bzw. Namensänderungen für Kinder

  • Namenserteilungen durch den alleinsorgeberechtigten Elternteil
    • Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen.
    • Die Erteilung des Namens bedarf in jedem Fall der Einwilligung des anderen Elternteils und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes auch der Einwilligung des Kindes.
  • Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (Frist:3 Monate)
    • Führen die Eltern keinen Ehenamen und wird die gemeinsame Sorge für ein Kind erst durch Eheschließung begründet, so können sie binnen drei Monaten nach der Eheschließung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
  • Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
    • Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
    • Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und in Abhängigkeit vom Alter des Kindes auch dessen Einwilligung.
    • Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen gemäß § 45a PStG

Die Reihenfolge mehrerer Vornamen kann seit dem 01.11.2018 neu sortiert werden. Wer z. B. mehrere Vornamen hat und der Rufname nicht an erster Stelle steht, kann dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ändern. Bei Vornamen mit Bindestrich, wie z. B. Anna-Maria, kann die Reihenfolge nicht geändert werden, da es sich nur um einen Vornamen handelt.

Erklärung zur Angleichung von Namen nach Art. 47  EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch)

Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich die Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet, durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen (beispielsweise nach Einbürgerung, bei Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter oder flüchtige Person aus dem Ausland).

Folgende Erklärungen sind vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten möglich:

  • aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
  • bei Fehlen von Vor- und Familiennamen einen solchen Namen wählen,
  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form des Vor- oder des Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so kann die Person neue Vornamen annehmen.

Erklärung zur Angleichung von Namen nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)

Vertriebene und spätausgesiedelte Personen, deren Ehepartnerin oder Ehepartner und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten oder des Standesbeamtin:

  • Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  • die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen,
  • eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue Vornamen angenommen werden,
  • führen Eheleute einen gemeinsamen Familiennamen, so können sie einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen,
  • den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.

familienrechtliche/personenstandsrechtliche Namensänderungen:

  • Namenserteilung: 21,00 € + 9,00 € für die Bescheinigung
  • Angleichungserklärung: 9,00 € für die Bescheinigung
  • Wiederannahme eines früheren Namens: 21,00 € + 9,00 € für die Bescheinigung

 

behördliche/öffentlich-rechtliche Namensänderung

  • Familienname: 2,50 € bis 1.022,00 €
  • Vornamensänderung: 2,50 € bis 255,00 €

Gebühr bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags 10 bis 50 % der Gebühr

Zuständige Einrichtungen