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Gewerbezentralregister

Beschreibung

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist – vereinfacht gesagt – ein gewerberechtliches Führungszeugnis.

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es zum Beispiel von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird. Die Auskunft enthält Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (soweit das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.

 

149 Abs.2 der Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__149.html

 

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Titels XI – Gewerbezentralregister – der Gewerbeordnung (GZRVwV)

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26092024_GZRVwV.htm 

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers.
  • Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts.
  • bei Belegart "9" zusätzlich die komplette Behördenanschrift, Aktenzeichen oder Verwendungszweck

Bevor Sie das Bürgerbüro der Stadt Strausberg zur Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister aufsuchen bzw. die Online-Beantragung durchführen, prüfen Sie bitte, ob Ihnen eine Belegart vorgegeben wurde:

 

Belegart "1" – Auskunft an den Betroffenen

Dies bedeutet, dass Ihnen der Auszug aus dem Gewerbezentralregister direkt an Ihre Anschrift gesandt wird.


Belegart "9" – Auskunft an eine Behörde

Dies bedeutet, dass der Auszug aus dem Gewerbezentralregister direkt an die durch Sie angegebene Behördenanschrift (in der Regel das Gewerbeamt der Stadt) gesandt wird. Ist die Belegart "9" vorgegeben worden, so achten Sie bitte darauf, dass Sie bei der Beantragung des Gewerbezentralregisters nicht nur die komplette Behördenanschrift, sondern auch das Aktenzeichen oder den Verwendungszweck der Mitarbeitenden des Bürgeramtes zur Kenntnis geben.

Online Beantragung

Die Beantragung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister ist online beim Bundesamt für Justiz möglich.

Hierfür benötigen Sie einen Personalausweis oder eine eID-Karte mit Online-Funktion.

 

Beantragung beim Bürgerbüro

Für Privatpersonen

  • Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Bürgerbüro Strausberg) beantragen.
  • Eine schriftliche oder telefonische Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
  • Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
  • Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus.
  • Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.
  • Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt, § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich.
  • Für bestimmte Auskünfte kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden, § 150 Abs. 5 GewO.

 

Für juristische Personen

  • Juristische Personen und Personenvereinigungen stellen den Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei dem Bürgerbüro der Stadt Strausberg.
  • Juristische Personen bzw. Personenvereinigungen sollten stets einen Handelsregister-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregisterauszug des jeweils zuständigen Amtsgerichts bei Antragstellung vorlegen.
  • Die Antragstellung erfolgt durch den (gesetzlichen) Vertreter der juristischen Person oder Personenvereinigung.
  • Die Vertretungsbefugnis ist nachzuweisen.
  • Der Vertreter der juristischen Person kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt, vertreten lassen.
  • Eine schriftliche oder telefonische Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.

 

Die Erteilung der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erfolgt durch das Bundeszentralregister in Bonn und dauert in der Regel ca. 10 Werktage.

Die Gebühr beträgt: 13,00 €

Bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro können die Gebühren bar oder mit Kredit-/EC-Karte bezahlt werden.