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Gewerberegisterauskunft

Beschreibung

Das Gewerberegister (oder auch Gewerbemelderegister) wird bei den örtlichen Ordnungsbehörden (kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amtsverwaltung) geführt und enthält alle gemäß Gewerbeordnung (GewO) angezeigten Unternehmen und Betriebe, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Sitz haben.

Öffentliche und nichtöffentliche Stellen (auch Privatpersonen) können auf Antrag bei einem entsprechenden Interesse eine Auskunft aus dem Gewerberegister erhalten. Eine Einwilligung des Betroffenen für die Weitergabe seiner Daten ist nicht erforderlich.

 

Die einfache Auskunft beinhaltet die drei Grunddaten Name des Betriebes/Gewerbes oder Inhabers, die betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit des/der Gewerbetreibenden.

Für eine darüber hinaus gehende erweiterte Gewerberegisterauskunft muss ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden (zum Beispiel zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, Kreditvergaben an den Gewerbetreibenden).

 

Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie z.B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Die Erteilung der Auskünfte steht im Ermessen der zuständigen Stelle.

Die Auskünfte aus der Gewerbekartei entsprechen dem, was der Gewerbemeldestelle bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung angezeigt wurde. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernimmt die Behörde keine Gewähr.

Es ist ein formloser, schriftlicher Antrag mit folgenden Angaben zu stellen:

  • Name der Firma oder des Gewerbetreibenden
  • zuletzt bekannte Anschrift
  • Angaben zur eigenen Person
  • bei erweiterten Auskünften: Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses durch Schilderung des Sachverhalts sowie Beifügung vorhandener Dokumente (zum Beispiel Vertragskopien, Rechnungen, Mahnungen)

Das Gewerberegister enthält nur selbständige Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung. Nicht enthalten sind insbesondere Selbständige, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, z. B. Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Anwältinnen und Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater. Dasselbe gilt für Heilhilfsberufe, z. B. Krankenpflegerinnen und Krankenpfleger, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie Geburtshelferinnen und Geburtshelfer.

Auskünfte können nur auf schriftliche Anfrage oder bei persönlicher Vorsprache erteilt werden.

Für die Auskunft sind Verwaltungsgebühren entsprechend der gültigen Gebührenverordnung (Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)) zu entrichten.

  • für die erste bis zehnte Person, pro Person oder Betriebsstätte: 10,00 €
  • für jede weitere Person oder Betriebsstätte: 5,00 €
  • Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen hinaus erforderlich sind, pro Person oder Betriebsstätte: 15,00 €

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen