Übermittlungssperre im Melderegister
Beschreibung
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.
Jeder Einwohnende hat das Recht gegen bestimmte Weitergaben seiner Daten zu widersprechen.
Folgende Übermittlungssperren können bei der Meldebehörde eingerichtet werden:
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen
- Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
- Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
- Auskünfte an Adressbuchverlage
- Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr für Personen bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
- § 36 Bundesmeldegesetz: § 36 BMG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 50 Bundesmeldegesetz: § 50 BMG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- § 42 Bundesmeldegesetz: § 42 BMG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- Bei persönlicher Beantragung vor Ort: Personalausweis oder Reisepass
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnenden, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über:
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad
- Anschrift sowie
- Datum und Art des Jubiläums
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Geschlecht
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
- derzeitige Anschriften
- Auskunftssperren nach § 51 BMG sowie
- Sterbedatum
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Bei einem Widerspruch gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf nach § 50 Absatz 3 BMG zu allen Einwohnenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
- Familienname
- Vornamen
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind.
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial erfolgt eine jährliche Datenübermittlung durch die Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 36 Abs. 1 BMG. Folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr die Volljährigkeit erreichen, werden übermittelt:
- Familienname
- Vornamen
- gegenwärtige Anschrift
Bei einem Widerspruch gemäß § 36 Absatz 2 Satz 1 BMG werden die Daten nicht übermittelt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Der Widerspruch kann persönlich, schriftlich oder online bei der Meldebehörde erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Beantragung Online
Für die Beantragung der Übermittlungssperre auf dem digitalen Weg ist zwingend ein deutscher Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion oder eine eID-Karte für EU-Bürger*innen notwendig.
Klicken Sie einfach auf die Onlinedienstleistung "Übermittlungssperre - Onlinedienst". Sie werden zu einem Online-Formular weitergeleitet.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich erst durch Anmeldung mit Ihrem BundID-Konto bzw. der Ausweis-App authentifizieren müssen, um die Übermittlungssperre online zu beantragen.
Beantragung schriftlich
Bitte nutzen Sie hierfür das PDF-Formular unter Downloads und senden Sie den ausgefüllten und unterschiebenen Antrag an das Bürgerbüro.
Beantragung persönlich im Bürgerbüro
Die Übermittlungssperre kann im Bürgerbüro unter Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses beantragt werden. Bitte vereinbaren Sie vorher einen Termin.
gebührenfrei
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Fachbereich Bürgerdienste Bürgerbüro
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- Hegermühlenstraße 58
- 15344 Strausberg
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- Telefon:
03341 381-210 - Fax:
03341 381-436 - E-Mail:
buergerbuero@stadt-strausberg.de
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